Stand: 09.02.2022

 

Weiterführende Informationen auf der Seites des Bayerischen Sportschützenbund BSSB.

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

Information lt. Bayerischem Sportschützenbund BSSB mit Stand vom 09.02.22:

Unser Schießstand ist geschlossen, deshalb gild die Regelung für Sportstätten in geschlossenen Räumen.
Unser Bogenschießplatz ist eine Sportstätte unter freiem Himmel, hier gilt die 2G Regelung.

Für Sportstätten gilt in geschlossenen Räumendie 2G plus-Regelung

  • Zugang nur für vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, plus negativen Testnachweis (oder Ausnahme für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.). 
    Folgende Tests sind hierzu zulässig:
  • PCR-Test, PoC-PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

Ausnahmen für „Geboosterte“und für Personen, die nach vollständiger Immunisierung erneut eine Corona-Infektion überstanden haben:

kein zusätzlicher, negativer Testnachweis erforderlich. Die Ausnahmeregelung für „Geboosterte“ gilt nun bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung.

Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler:

stehen getesteten Personen gleich

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, 
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler,die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
  • Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises erforderlich.

Ausnahmen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können:

  • Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält,
  • zusätzlich aktueller, negativerTestnachweis erforderlich.

Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte undehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt 3G:

  • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie vollständig geimpft oder genesen sind, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
  • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sindund Kundenkontakt (Kontakt zwischen Trainern und Sportlern), soweit diese einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen.

Überprüfung der Nachweise

  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
    • Die Prüfpflicht erstreckt sich auf die Kontrolle im Einzelfall, aber nicht auf die Dokumentation: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich und darüber hinaus aus Datenschutzgründen problematisch.
    • zweiwöchige Aufbewahrungspflicht der Testnachweise für die Veranstalter (Veranstalter z.B. eines Wettkampfs), die Schießstandbetreiber und generell auf die ehrenamtlich Tätigen (z.B. Standaufsichten, Sportwart, Schützenmeister etc.), nicht aber auf die sonstigen Teilnehmenden (z.B. Sportschießende, Vereinsmitglieder ohne oder außerhalb ihrer Ehrenamtsfunktion, Gastschützinnen und Gastschützen).

Personenobergrenzen: Max. 12 Personen auf unserem Schießstand

  • Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im Raumeinhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.

Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

  • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden
  • Kinder und Jugendlichezwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • FürBeschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Weitere Details auf der Homepage des Bayerischen Sportschützenbund BSSB.

Updates auf dieser Seite sobald es weitere Neuigkeiten von der Bundesregierung, BSSB oder vom Landratsamg gibt. 

Bleibt bitte Gesund!

Euer 1. Schützenmeister
Bernhard Reif